Schulbegleitung beantragen: So geht’s!

Benötigt Ihr Kind im Schulalltag Unterstützung? Dann können Sie beim Jugendamt einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen. Wir begleiten Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren und erklären die relevanten rechtlichen Grundlagen. Unser Ziel ist es, Ihnen den Prozess so einfach wie möglich zu gestalten und Ihnen dabei die Sicherheit zu geben, bei uns kompetente und zuverlässige Unterstützung zu finden.

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Voraussetzung und Vorbereitung

Die Eingliederungshilfe, auch Schulbegleitung oder Teilhabeassistenz genannt, richtet sich an Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen, die ohne diese Unterstützung nicht regulär am Unterricht teilnehmen könnten. Die rechtliche Grundlage für diese Form der Unterstützung bildet das Sozialgesetzbuch (SGB) IX und das SGB VIII. Sprechen Sie zunächst mit der Klassenlehrkraft und der Schulleitung über den Förderbedarf Ihres Kindes. Anschließend können Sie gemeinsam entscheiden, ob ein Antrag auf Eingliederungshilfe beim Jugendamt sinnvoll ist. Wir stehen Ihnen ebenfalls beratend zur Seite, um den individuellen Bedarf Ihres Kindes zu klären und die nächsten Schritte gemeinsam zu planen.

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Antragsstellung

Den Antrag auf Schulbegleitung stellen Sie beim Jugendamt Ihrer Stadt oder Ihres Kreises. Reichen Sie dazu einen formlosen Antrag ein, in dem Sie die Beeinträchtigung und den Förderbedarf Ihres Kindes schildern. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • Gutachten eines Fach- oder Amtsarztes: Dieses sollte Art und Ausmaß der Beeinträchtigung bestätigen und die Notwendigkeit der schulischen Unterstützung begründen.
  • Bericht des Klassenlehrers: Ein Schreiben der Schule, das den Unterstützungsbedarf Ihres Kindes beschreibt.
  • Stundenplan des Kindes

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Prüfung des Antrags

Nach Eingang Ihres Antrags prüft die Behörde, ob das Jugendamt (zuständig bei seelischen Beeinträchtigungen wie ADHS, Angststörung oder Autismus) oder das Sozialamt (zuständig bei körperlichen oder geistigen Behinderungen wie körperlicher, geistiger, Hör- oder Sehbehinderung oder Mehrfachbehinderung) verantwortlich ist. Diese Prüfung erfolgt innerhalb von zwei Wochen. Ist das Jugendamt nicht zuständig, wird der Antrag automatisch an das Sozialamt weitergeleitet. Nach Klärung der Zuständigkeit wird der Antrag üblicherweise innerhalb von 6 bis 8 Wochen bearbeitet.

Wird der Antrag bewilligt, wählen die Eltern einen geeigneten Anbieter aus. Dieser übernimmt die Organisation der schulischen Betreuung, stellt die Fachkraft ein, koordiniert die Zusammenarbeit mit der Schule und führt in Abstimmung mit der zuständigen Behörde regelmäßige Überprüfungen und Berichte durch.